Segelflugausbildung in Sachsen

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Zur Förderung des Wellensegelfluges haben die Ascherslebener Kameraden einen Wettbewerb ausgeschrieben, der es auch ermöglicht in den Herbst- und Wintermonaten die Bedingungen für das Segelflugleistungsabzeichen Gold-C und den Höhendiamenten zu erfliegen.

Natürlich ist schon die Teilnahme an diesem Wettbewerb sehr interessant und es werden Sachpreise und die begehrten Pokale in den Kategorien größte erflogene Höhe und weitester Wellenstreckenflug (nach OLC-Regeln) vergeben. Weitere Infos gibt es hier: 

http://www.flugplatz-aschersleben.de/leewelle/index.htm

Stand der Dinge bei der EU-Lizensierung

Die EASA hat die Umwandlungsberichte des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für alle deutschen Luftfahrerscheine ohne Einschränkung anerkannt. Im Juli 2012 hatte das Ministerium seine Vorschläge bei der europäischen Behörde eingereicht. Der DAeC hatte sich bei den Verantwortlichen im Ministerium für luftsportfreundliche Regelungen eingesetzt (http://www.daec.de/news-details/item/umwandlungsberichte-anerkannt/).

Grundsätzlich neu ist die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (LAPL). Für diese Lizenzen werden weniger strenge medizinische Tauglichkeitsanforderungen und weniger Flugstunden in der Ausbildung verlangt, sie ist aber beschränkt auf vier Sitzplätze und ein MTOM (maximale Abflugmasse) von zwei Tonnen. Den LAPL(A) erhalten die Piloten, die bislang den PPL (A) national beziehungsweise nach ICAO hatten, solange sie keinen Nachweis über ihre Fähigkeiten in Funknavigation führen können. Haben sie den Nachweis Funknavigation (beispielsweise CVFR) oder unterziehen sie sich einer vereinfachten praktischen Prüfung, können sie den PPL (A) nach Part-FCL beantragen. Wird der englische Sprachlevel IV oder höher nachgewiesen, gelten beide Lizenzen europaweit, sonst nur in Deutschland.
Der DAeC prüft derzeit, ob für Inhaber der alten ICAO-Lizenzen Bestandsschutzrechte für das weltweite Fliegen geltend gemacht werden können.
Die Luftfahrerscheine für Segelflieger, Ballonfahrer und Luftschiffführer werden wie die JAR-FCL-konformen Lizenzen 1:1 umgewandelt.
Die Lizenzen nach Part-FCL sind unbegrenzt gültig. Für die Ausübung der Rechte müssen die Piloten aber nach wie vor entweder fortlaufende Flugerfahrung nachweisen (LAPL), oder die für ihre Berechtigung zutreffenden Verlängerungsbedingungen erfüllen ( PPL ). Die Berechtigungen sind ein bis drei Jahre gültig und müssen bei der Behörde verlängert werden.
Zuständig für die Lizenzen und Berechtigungen der Privatpiloten bleiben die Bundesländer mit ihren Landesluftfahrtbehörden (unbedingt auf die Seite unserer Landesbehörde schauen: http://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/index.asp?ID=5688&art_param=473.